Bereit für den nächsten Schritt?
Wir prüfen die Ausgangslage, beurteilen die nächsten Schritte und zeigen Ihnen auf, welches Vorgehen fachlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Bonvetic GmbH
Stand: Juli 2026
1.1Die Bonvetic GmbH (nachfolgend „Bonvetic“) ist im Bereich Forderungsmanagement, Inkasso, Forderungsüberwachung, Zahlungsmanagement sowie in damit zusammenhängenden Dienstleistungen tätig.
Bonvetic wird von natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Gläubigern mit der Bearbeitung, Verwaltung und Durchsetzung offener Forderungen beauftragt.
1.2Diese Allgemeinen Inkasso-, Zahlungs- und Datenschutzbestimmungen (nachfolgend „Bestimmungen“) regeln und erläutern die Grundsätze, nach welchen Bonvetic Forderungen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen bearbeitet, gegen welche eine offene Forderung geltend gemacht wird.
Diese Personen werden nachfolgend unabhängig von ihrer Rechtsform als „Schuldner“ bezeichnet.
1.3Diese Bestimmungen informieren insbesondere über:
1.4Diese Bestimmungen begründen für sich allein grundsätzlich keinen neuen Vertrag über die ursprüngliche Forderung zwischen Bonvetic und dem Schuldner.
Rechtsgrundlage der geltend gemachten Forderung bleibt das jeweilige zugrunde liegende Rechtsverhältnis, insbesondere ein Vertrag, eine Rechnung, ein Schadenersatzanspruch, ein gesetzlicher Anspruch, eine Abtretung, ein Schuldanerkenntnis, ein gerichtlicher Entscheid, ein Verlustschein oder eine sonstige rechtlich anerkannte Grundlage.
1.5Soweit zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger oder zwischen dem Schuldner und Bonvetic eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen wird, insbesondere eine Zahlungs-, Ratenzahlungs-, Stundungs-, Vergleichs- oder Schuldanerkennungsvereinbarung, gelten deren Bestimmungen ergänzend.
Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen diesen allgemeinen Bestimmungen vor.
2.1Bonvetic handelt grundsätzlich aufgrund eines Auftrags des jeweiligen Gläubigers und im Umfang der ihr erteilten Vollmachten und Befugnisse.
2.2Bonvetic kann insbesondere berechtigt sein:
2.3Der Umfang der Befugnisse von Bonvetic richtet sich nach dem jeweiligen Mandat des Gläubigers.
2.4Bonvetic ist berechtigt, die Bearbeitung eines Falles unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen teilweise oder vollständig durch geeignete Mitarbeitende, Dienstleister, Rechtsvertreter oder andere Fachpersonen durchführen zu lassen.
3.1Der Schuldner wird im Zusammenhang mit der Forderung grundsätzlich darüber informiert, für welchen Gläubiger Bonvetic tätig wird.
3.2Soweit erforderlich und verfügbar, werden insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, die Hauptforderung und die wesentlichen Nebenforderungen ausgewiesen.
3.3Wurde eine Forderung rechtswirksam an einen anderen Gläubiger abgetreten oder übertragen, kann Bonvetic für den neuen Gläubiger tätig werden.
4.1Die von Bonvetic geltend gemachte Gesamtforderung kann – soweit hierfür im jeweiligen Einzelfall eine gesetzliche, vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage besteht – insbesondere folgende Positionen umfassen:
4.2Die konkrete Zusammensetzung der Forderung ergibt sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Inkassoschreiben, einer Forderungsaufstellung oder einer sonstigen Mitteilung von Bonvetic.
4.3Bonvetic begründet eine Zahlungspflicht hinsichtlich einzelner Forderungspositionen nicht allein durch diese Bestimmungen.
Massgebend bleibt die jeweilige gesetzliche, vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage.
5.1Die Fälligkeit einer Forderung bestimmt sich nach dem ursprünglichen Rechtsverhältnis sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
5.2Befindet sich der Schuldner mit einer Geldforderung in Verzug, können die gesetzlichen und vertraglich vorgesehenen Verzugsfolgen eintreten.
5.3Soweit keine andere wirksame Vereinbarung besteht, beträgt der gesetzliche Verzugszins gemäss Art. 104 des Schweizerischen Obligationenrechts grundsätzlich 5 % pro Jahr.
5.4Ein vertraglich wirksam vereinbarter höherer Verzugszins bleibt vorbehalten.
5.5Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können zusätzlich zum Verzugszins weitere nachweisbare Verzugsschäden geltend gemacht werden.
6.1Bonvetic ist berechtigt, dem Schuldner angemessene Fristen zur Begleichung einer Forderung zu setzen.
6.2Eine von Bonvetic eingeräumte zusätzliche Zahlungsfrist stellt grundsätzlich:
dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt wurde.
6.3Die vorübergehende Zurückhaltung weiterer Inkassomassnahmen begründet ebenfalls keinen Verzicht auf bestehende Ansprüche.
6.4Bonvetic oder der Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ablauf einer mitgeteilten Zahlungsfrist vor Einleitung weiterer gesetzlich zulässiger Massnahmen nochmals eine zusätzliche Zahlungsfrist einzuräumen.
7.1Soweit Bonvetic zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt ist, können Zahlungen auf die von Bonvetic bezeichnete Zahlungsverbindung geleistet werden.
7.2Bei jeder Zahlung sind die von Bonvetic mitgeteilte Akten-, Fall- oder Referenznummer sowie die sonstigen verlangten Zahlungsinformationen anzugeben.
7.3Eine Zahlung gilt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt als erfolgt, an welchem der entsprechende Betrag der bezeichneten Zahlstelle gutgeschrieben und dem betreffenden Inkassofall eindeutig zugeordnet werden kann.
7.4Der Schuldner trägt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Zahlungsangaben, sofern Bonvetic dadurch eine Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig zuordnen kann und Bonvetic daran kein Verschulden trifft.
8.1Leistet der Schuldner nach Übergabe der Forderung an Bonvetic unmittelbar an den Gläubiger, ist Bonvetic über die Zahlung unverzüglich zu informieren.
8.2Bonvetic kann einen geeigneten Zahlungsnachweis verlangen.
Als Nachweise können insbesondere dienen:
8.3Bis zur Feststellung und eindeutigen Zuordnung einer behaupteten Direktzahlung darf Bonvetic den Fall grundsätzlich anhand des ihr bekannten Forderungsstandes weiterbearbeiten, soweit dem keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
8.4Nach bestätigter Zahlung wird der Forderungsstand entsprechend angepasst.
9.1Die Annahme einer Teilzahlung stellt grundsätzlich keinen Verzicht auf den verbleibenden Forderungsbetrag dar.
9.2Aus der Annahme einer einzelnen oder mehrerer Teilzahlungen entsteht ohne besondere Vereinbarung kein Anspruch auf:
9.3Die Anrechnung von Zahlungen erfolgt nach den anwendbaren gesetzlichen und gegebenenfalls vertraglichen Bestimmungen.
10.1Ist dem Schuldner eine sofortige vollständige Begleichung der Forderung nicht möglich, kann bei Bonvetic eine Ratenzahlung, Stundung oder sonstige Zahlungsvereinbarung beantragt werden.
10.2Ein Anspruch auf Gewährung einer Ratenzahlung, Stundung, Fristverlängerung oder sonstigen Zahlungserleichterung besteht grundsätzlich nicht.
10.3Bonvetic entscheidet im Rahmen der ihr erteilten Befugnisse, ob und zu welchen Bedingungen eine Zahlungsvereinbarung angeboten oder abgeschlossen werden kann.
10.4Bonvetic kann eine Zahlungsvereinbarung insbesondere abhängig machen von:
10.5Bonvetic ist berechtigt, soweit erforderlich und gesetzlich zulässig, geeignete Angaben und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu verlangen.
10.6Eine Zahlungsvereinbarung ist erst verbindlich, wenn sie von Bonvetic oder dem hierzu berechtigten Gläubiger entsprechend bestätigt wurde.
11.1Bonvetic ist berechtigt, Zahlungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit einer ausdrücklichen Anerkennung des offenen Forderungssaldos zu verbinden.
11.2Ob eine solche Erklärung rechtlich als Schuldanerkennung gilt und welche Wirkungen sie entfaltet, richtet sich nach dem Inhalt der konkreten Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
11.3Die blosse Kenntnisnahme dieser allgemeinen Bestimmungen stellt für sich allein keine Schuldanerkennung des Schuldners dar.
12.1Werden vereinbarte Raten oder andere Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, richten sich die Folgen nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2Soweit wirksam vereinbart, kann insbesondere:
12.3Die einmalige oder wiederholte Duldung einer verspäteten Zahlung bedeutet grundsätzlich nicht, dass Bonvetic oder der Gläubiger auf die Einhaltung künftiger Zahlungsfristen verzichtet.
13.1Bestreitet der Schuldner die geltend gemachte Forderung ganz oder teilweise, soll er Bonvetic hierüber möglichst unverzüglich und substantiiert informieren.
13.2Eine Bestreitung sollte insbesondere enthalten:
13.3Bonvetic kann verlangen, dass behauptete Tatsachen durch geeignete Unterlagen belegt werden.
13.4Bonvetic ist berechtigt, die Bestreitung und die dazugehörigen Unterlagen dem Gläubiger, dessen Rechtsvertretern sowie anderen an der Rechtsdurchsetzung beteiligten Stellen bekannt zu geben, soweit dies erforderlich und rechtlich zulässig ist.
13.5Die Bestreitung einer Forderung führt für sich allein nicht zum Erlöschen der Forderung.
13.6Kann zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, bleibt die Beurteilung von Bestand und Durchsetzbarkeit einer Forderung den zuständigen Behörden und Gerichten vorbehalten.
14.1Bleibt eine fällige Forderung unbezahlt, können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen betreibungsrechtliche Schritte nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) eingeleitet werden.
14.2Hierzu können insbesondere gehören:
14.3Bonvetic kann im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht die erforderlichen Massnahmen selbst vornehmen, vorbereiten oder deren Durchführung durch den Gläubiger, Rechtsvertreter oder andere berechtigte Stellen veranlassen.
15.1Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, richten sich dessen Wirkungen nach dem SchKG.
15.2Der Gläubiger ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen die Beseitigung des Rechtsvorschlags anzustreben.
15.3Hierfür kommen abhängig vom jeweiligen Rechtsgrund insbesondere ein Rechtsöffnungsverfahren oder ein ordentliches gerichtliches Verfahren in Betracht.
15.4Bonvetic ist berechtigt, einen entsprechenden Fall zur weiteren rechtlichen Bearbeitung an Rechtsanwälte oder andere geeignete Rechtsvertreter weiterzugeben.
16.1Soweit dies zur Durchsetzung oder Sicherung einer Forderung erforderlich erscheint, können gerichtliche oder behördliche Verfahren eingeleitet werden.
16.2Hierzu gehören insbesondere:
16.3Die Entscheidung über die Einleitung entsprechender Verfahren obliegt dem Gläubiger oder Bonvetic im Rahmen der jeweils bestehenden Befugnisse.
17.1Kosten von Betreibungs-, Gerichts-, Vollstreckungs- und sonstigen Verfahren richten sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
17.2Soweit gesetzlich zulässig, können entsprechende Kosten dem Schuldner auferlegt oder gegenüber diesem geltend gemacht werden.
17.3Weitergehende Schadenersatzansprüche des Gläubigers bleiben im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.
18.1Die Verjährung einer Forderung bestimmt sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
18.2Bonvetic bzw. der Gläubiger ist berechtigt, sämtliche gesetzlich zulässigen Massnahmen zur Wahrung, Sicherung und Unterbrechung der Verjährung einer Forderung vorzunehmen.
18.3Hierzu kann insbesondere die Einleitung einer Betreibung oder eines gerichtlichen Verfahrens gehören.
19.1Bonvetic kann den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über folgende Kommunikationswege kontaktieren:
19.2Bonvetic kann die Kommunikation mit dem Schuldner zu Dokumentations-, Beweis-, Qualitäts- und Bearbeitungszwecken erfassen und speichern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
19.3Vor Bekanntgabe fallbezogener oder personenbezogener Informationen ist Bonvetic berechtigt, geeignete Massnahmen zur Identitätsprüfung vorzunehmen.
19.4Kann die Identität einer anfragenden Person nicht ausreichend festgestellt werden, ist Bonvetic berechtigt, die Bekanntgabe personenbezogener oder fallbezogener Informationen zu verweigern.
20.1Der Schuldner kann sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch eine Drittperson vertreten lassen.
20.2Bonvetic ist berechtigt, einen schriftlichen oder anderweitig geeigneten Nachweis der Vertretungsbefugnis zu verlangen.
20.3Bis zum ausreichenden Nachweis einer Vertretungsbefugnis ist Bonvetic nicht verpflichtet, fallbezogene Informationen gegenüber dem behaupteten Vertreter offenzulegen.
21.1Bonvetic ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Abklärungen vorzunehmen, welche zur:
erforderlich sind.
21.2Bonvetic kann hierzu insbesondere Informationen aus rechtmässig zugänglichen Quellen, öffentlichen Registern, Wirtschaftsauskunfteien, Adressdatenbanken sowie von berechtigten Dienstleistern verwenden.
22.1Bonvetic bearbeitet Personendaten nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Datenschutzrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und der dazugehörigen Verordnung.
22.2Die Bearbeitung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der:
22.3Die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit Forderungsmanagement und Inkasso setzt nicht in jedem Fall eine Einwilligung des Schuldners voraus.
Soweit das Gesetz eine Datenbearbeitung ohne Einwilligung zulässt, kann diese im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend erfolgen.
Bonvetic kann insbesondere folgende Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Forderungsbearbeitung erforderlich und rechtlich zulässig ist:
23.1 Identifikations- und Stammdaten
23.2 Vertrags- und Forderungsdaten
23.3 Zahlungsdaten
23.4 Kommunikationsdaten
23.5 Betreibungs- und Verfahrensinformationen
23.6 Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen
Soweit gesetzlich zulässig, können Daten bearbeitet werden, welche zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit, Kreditwürdigkeit oder wirtschaftlichen Situation einer Person geeignet sind.
Bonvetic kann Personendaten insbesondere erhalten:
Bonvetic kann Personendaten insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
26.1Bonvetic ist berechtigt, Personendaten an Dritte bekannt zu geben, soweit dies für die Forderungsbearbeitung erforderlich, gesetzlich vorgesehen oder anderweitig rechtlich zulässig ist.
26.2Empfänger können insbesondere sein:
26.3Eine entsprechende Bekanntgabe erfolgt im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen.
27.1 Ausdrücklicher Hinweis auf die Datenübermittlung
Bonvetic weist ausdrücklich darauf hin, dass Zahlungserfahrungen, insbesondere über unbestrittene und nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen, sowie gegebenenfalls Betreibungsauskünfte, Informationen über Betreibungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren sowie Adress- und Identifikationsdaten an die CRIF AG, Hagenholzstrasse 81, 8050 Zürich, Schweiz, zur rechtmässigen Verwendung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsauskunftei übermittelt werden können.
27.2Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und dient insbesondere der Identitätsprüfung, Bonitätsbeurteilung und Risikobewertung.
27.3Bonvetic kann insbesondere folgende Informationen an die CRIF AG übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig und für den jeweiligen Zweck erforderlich ist:
28.1CRIF kann die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsauskunftei insbesondere zur Prüfung:
einer Person verwenden.
28.2CRIF kann die erhobenen und übermittelten Informationen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen mit bereits vorhandenen Informationen zusammenführen, aktualisieren und auswerten.
28.3CRIF kann auf dieser Grundlage Bonitäts-, Kreditwürdigkeits- und Risikoinformationen erstellen.
28.4CRIF kann entsprechende Informationen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigten Dritten bekannt geben.
29.1Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die an CRIF übermittelten Zahlungserfahrungen sowie weitere bonitätsrelevante Daten von CRIF auf Grundlage mathematisch-statistischer Berechnungs- und Bewertungsverfahren analysiert werden können.
29.2Auf dieser Grundlage können insbesondere:
erstellt oder berechnet werden.
29.3Diese Bewertungen können insbesondere zur Beurteilung der gegenwärtigen oder zukünftigen Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit einer Person verwendet werden.
29.4Die entsprechenden Informationen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zur Unterstützung oder Durchführung automatisierter Entscheidungsprozesse verwendet werden.
30.1CRIF kann die von ihr bearbeiteten Bonitätsinformationen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigten Dritten zur Verfügung stellen.
30.2Hierzu können insbesondere Unternehmen oder andere Stellen gehören, welche im Zusammenhang mit einer bestehenden oder beabsichtigten Geschäftsbeziehung die Identität, Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit einer Person prüfen.
30.3Bonitätsinformationen können insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Geschäftsbereichen relevant sein:
30.4Die Entscheidung darüber, welche rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen ein Dritter aus einer Bonitätsinformation zieht, liegt beim jeweiligen Dritten.
Bonvetic entscheidet insbesondere nicht darüber, ob einem Schuldner ein Kredit, eine Finanzierung, ein Leasingvertrag, ein Mietvertrag oder eine sonstige Leistung gewährt wird.
31.1Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass bei einer Wirtschaftsauskunftei vorhandene Zahlungserfahrungen und Bonitätsinformationen bei zukünftigen Bonitätsprüfungen berücksichtigt werden können.
31.2Entsprechende Daten können damit Auswirkungen auf die durch einen Dritten vorgenommene Beurteilung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit haben.
31.3Die Begleichung einer Forderung bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche Informationen über den früheren Zahlungsverlauf oder die Zahlungserfahrung unmittelbar gelöscht werden.
Die weitere Bearbeitung, Aktualisierung und Aufbewahrung durch CRIF richtet sich nach den für CRIF geltenden gesetzlichen Vorgaben und Datenschutzbestimmungen.
32.1Die Übermittlung und Bearbeitung von Personendaten erfolgt im Rahmen des schweizerischen Datenschutzrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
32.2Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch eine Wirtschaftsauskunftei bearbeitet und bekannt gegeben werden.
32.3Eine gesonderte Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich, sofern die jeweilige Datenbearbeitung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder eines anderen datenschutzrechtlich zulässigen Rechtfertigungsgrundes vorgenommen werden darf.
32.4Die Tatsache, dass ein Schuldner der Datenbearbeitung widerspricht, führt nicht automatisch dazu, dass eine ansonsten rechtmässige Datenbearbeitung oder Datenübermittlung eingestellt werden muss.
33.1Bonvetic trifft angemessene Massnahmen, damit die im Rahmen des Forderungsmanagements bearbeiteten Personendaten sachlich richtig und soweit erforderlich aktuell sind.
33.2Dies gilt insbesondere für Daten, welche an Wirtschaftsauskunfteien oder andere Dritte bekannt gegeben werden.
33.3Ist der Schuldner der Auffassung, dass von Bonvetic bearbeitete Informationen unrichtig oder unvollständig sind, kann er Bonvetic darüber informieren und entsprechende Nachweise einreichen.
33.4Bonvetic prüft entsprechende Hinweise im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.
34.1Ändert sich der Status einer Forderung, können entsprechende Informationen im Rahmen der bestehenden rechtlichen und technischen Möglichkeiten aktualisiert werden.
34.2Dies kann insbesondere betreffen:
34.3Die weitere Verarbeitung oder Speicherung bereits an einen Dritten übermittelter Daten unterliegt grundsätzlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des jeweiligen Empfängers.
35.1Soweit die CRIF AG übermittelte Daten in eigener Verantwortung als Wirtschaftsauskunftei bearbeitet, richtet sich diese Bearbeitung nach den gesetzlichen Vorgaben und Datenschutzbestimmungen der CRIF AG.
35.2Anfragen betreffend:
können unmittelbar gegenüber der CRIF AG geltend gemacht werden.
35.3Weitere Informationen zur Datenbearbeitung durch CRIF und zu den Rechten betroffener Personen sind über die Datenschutzinformationen der CRIF AG sowie über myCRIFdata erhältlich.
36.1Bonvetic behält sich vor, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen neben CRIF auch andere rechtmässig tätige Wirtschaftsauskunfteien und Informationsdienstleister beizuziehen.
36.2Dabei können sowohl Informationen bezogen als auch – soweit gesetzlich zulässig – Informationen bekannt gegeben werden.
37.1Betroffene Personen können ihre Rechte nach dem schweizerischen Datenschutzrecht geltend machen.
37.2Dazu gehört insbesondere das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft darüber zu verlangen, ob Bonvetic Personendaten über die betreffende Person bearbeitet.
37.3Je nach den gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere Rechte bestehen auf:
37.4Diese Rechte bestehen nur im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen.
37.5Insbesondere können gesetzliche Aufbewahrungspflichten, überwiegende Interessen, die Wahrung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen sowie andere gesetzliche Gründe einer sofortigen Löschung von Personendaten entgegenstehen.
38.1Bonvetic ist berechtigt, vor der Bearbeitung eines Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- oder sonstigen Datenschutzbegehrens einen geeigneten Identitätsnachweis zu verlangen.
38.2Dies dient insbesondere dem Schutz der betroffenen Person vor einer unbefugten Bekanntgabe ihrer Daten an Dritte.
38.3Solange die Identität des Antragstellers nicht ausreichend festgestellt werden kann, kann Bonvetic die Bearbeitung oder Beantwortung des Begehrens zurückstellen.
39.1Bonvetic bewahrt Personendaten grundsätzlich so lange auf, wie dies erforderlich ist für:
39.2Nach Wegfall der entsprechenden Zwecke werden Daten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht, anonymisiert oder anderweitig in ihrer Bearbeitung eingeschränkt.
40.1Bonvetic trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der von ihr bearbeiteten Personendaten.
40.2Die Massnahmen dienen insbesondere dem Schutz vor:
41.1Bonvetic ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Dienstleistungen geeignete externe Dienstleister einzusetzen.
41.2Hierzu können insbesondere gehören:
41.3Soweit Dienstleister Personendaten im Auftrag von Bonvetic bearbeiten, werden diese im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen zur datenschutzkonformen Bearbeitung verpflichtet.
42.1Soweit im Rahmen der eingesetzten Dienstleistungen Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden, erfolgt dies nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des schweizerischen Datenschutzrechts.
42.2Bonvetic trifft soweit erforderlich geeignete Massnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzes.
43.1Bonvetic behandelt Informationen aus Inkassofällen grundsätzlich vertraulich.
43.2Vorbehalten bleiben Bekanntgaben, welche:
sind.
44.1Der Schuldner ist aufgefordert, Bonvetic alle für eine sachgerechte Forderungsbearbeitung wesentlichen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
44.2Dies betrifft insbesondere:
45.1Bonvetic und der Gläubiger sind grundsätzlich nicht verpflichtet:
45.2Entsprechende Massnahmen erfolgen ausschliesslich aufgrund einer individuellen Entscheidung und begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine vergleichbare Behandlung in anderen oder zukünftigen Fällen.
46.1Macht Bonvetic oder der Gläubiger ein Recht nicht unmittelbar geltend, stellt dies grundsätzlich keinen Verzicht auf dieses Recht dar.
46.2Gleiches gilt insbesondere bei:
46.3Zwingende gesetzliche Fristen und Verjährungsvorschriften bleiben vorbehalten.
47.1Bonvetic kann mit dem Schuldner eine aussergerichtliche Lösung anstreben.
47.2Weder Bonvetic noch der Gläubiger sind jedoch grundsätzlich verpflichtet, eine aussergerichtliche Zahlungs-, Vergleichs- oder Stundungsvereinbarung abzuschliessen.
47.3Die Ablehnung einer vorgeschlagenen Zahlungsvereinbarung hindert Bonvetic oder den Gläubiger nicht daran, gesetzlich zulässige Schritte zur Durchsetzung der Forderung einzuleiten.
48.1Bonvetic handelt im Rahmen des Inkassomandats im Interesse des jeweiligen Auftraggebers bzw. Gläubigers.
48.2Informationen, welche Bonvetic dem Schuldner über Forderungen, Zahlungsmodalitäten oder Verfahren erteilt, stellen grundsätzlich keine individuelle Rechtsberatung des Schuldners dar.
48.3Der Schuldner ist selbst dafür verantwortlich, gegebenenfalls unabhängige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
49.1Die in diesen Bestimmungen genannten Massnahmen und Rechte sind nicht abschliessend.
49.2Bonvetic und der jeweilige Gläubiger behalten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche weiteren Rechte und Rechtsbehelfe vor.
50.1Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben uneingeschränkt vorbehalten.
50.2Sollte eine Bestimmung dieses Dokuments ganz oder teilweise mit zwingendem Recht unvereinbar sein, geht das zwingende Recht vor.
50.3Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch grundsätzlich nicht berührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen grundsätzlich bestehen.
Soweit rechtlich möglich, ist die betreffende Regelung so auszulegen, dass ihr wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck unter Einhaltung des zwingenden Rechts bestmöglich erreicht wird.
52.1Bonvetic ist berechtigt, diese Bestimmungen jederzeit für die zukünftige Forderungsbearbeitung anzupassen.
52.2Anpassungen können insbesondere erfolgen aufgrund:
52.3Massgebend ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Fassung.
Bereits entstandene zwingende Rechte des Schuldners bleiben unberührt.
Auf die Forderungsbearbeitung durch Bonvetic findet grundsätzlich schweizerisches Recht Anwendung.
Das auf die ursprüngliche Forderung anwendbare Recht bestimmt sich nach dem jeweiligen Grundverhältnis und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
54.1Gerichtsstand, Betreibungsort und behördliche Zuständigkeit richten sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls nach einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
54.2Zwingende gesetzliche Gerichtsstände und Zuständigkeitsregelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Empfänger der Daten
CRIF AG
Hagenholzstrasse 81
8050 Zürich
Schweiz
Information zur Datenübermittlung
Wir weisen Sie darauf hin, dass Zahlungserfahrungen, insbesondere über unbestrittene und nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen, sowie gegebenenfalls Betreibungsauskünfte, Informationen über Zwangsvollstreckungsverfahren und Adress- bzw. Identifikationsdaten an die CRIF AG in Zürich zur rechtmässigen Verwendung als Wirtschaftsauskunftei übermittelt werden können.
CRIF kann die übermittelten Daten insbesondere zur Prüfung Ihrer Identität, Zahlungsfähigkeit und Bonität verwenden sowie hieraus Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen erstellen.
CRIF kann diese Informationen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigten Dritten bekannt geben.
Die Zahlungserfahrungen sowie weitere bonitätsrelevante Informationen können durch CRIF auf Grundlage mathematisch-statistischer Berechnungs- und Bewertungsverfahren analysiert werden.
Die entsprechenden Informationen können insbesondere zur Berechnung von:
verwendet werden.
Die Daten können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch zur automatisierten Entscheidungsfindung bzw. zur Unterstützung automatisierter Entscheidungsprozesse, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, verwendet werden.
Die von CRIF bearbeiteten Informationen können im Rahmen zukünftiger Bonitätsprüfungen berücksichtigt und berechtigten Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen über die Datenbearbeitung durch CRIF, die gespeicherten Daten sowie die datenschutzrechtlichen Rechte betroffener Personen sind über die Datenschutzinformationen der CRIF AG und myCRIFdata erhältlich.
Für sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit einem Inkassofall ist die von Bonvetic mitgeteilte Akten-, Fall- oder Referenznummer anzugeben.
Anfragen zu:
sind an die jeweils von Bonvetic bekannt gegebenen Kontaktstellen zu richten.
BONVETIC GMBH
Forderungsmanagement | Inkasso | Finance Expertise
Schweiz
Stand: Juli 2026